FG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.09.2003
2 K 102/00
Normen:
AO (1977) § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; AO (1977) § 19 Abs. 1 ; EStG (1997) § 7 ;

Grundsatz von Treu und Glauben bezieht sich nur auf das konkrete Steuerschuldverhältnis; Einkommensteuer 1997 und 1998

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2003 - Aktenzeichen 2 K 102/00

DRsp Nr. 2003/14827

Grundsatz von Treu und Glauben bezieht sich nur auf das konkrete Steuerschuldverhältnis; Einkommensteuer 1997 und 1998

1. Der Grundsatz von Treu und Glauben setzt im Steuerrecht das Bestehen eines konkreten Steuerschuldverhältnisses voraus. Danach kann nur eine Zusage der zuständigen Behörde gegenüber dem Steuerpflichtigen eine Bindungswirkung nach Treu und Glauben entfalten. 2. Teilt das zuständige Lagefinanzamt einem Bauträger den Bodenwert eines Grundstücks mit, so kommt dieser Angabe keine Bindungswirkung nach Treu und Glauben gegenüber dem für die Einkommensteuerveranlagung des Erwerbers des auf dem Grundstück errichteten Gebäudes zuständigen Wohnsitzfinanzamt im Hinblick auf die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Gebäude-AfA zu.

Normenkette:

AO (1977) § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; AO (1977) § 19 Abs. 1 ; EStG (1997) § 7 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Änderung von Steuerbescheiden Treu und Glauben entgegensteht.