BSG - Beschluss vom 03.04.2019
B 6 KA 44/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 116;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 26.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 102/16
SG Hannover, vom 07.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 78 KA 377/12

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenErmächtigung zur Durchführung kardiologischer Konsiliaruntersuchungen auf ÜberweisungHauptberufliche Beschäftigung in einem KrankenhausNotwendiger Beschäftigungsumfang der ärztlichen Berufstätigkeit

BSG, Beschluss vom 03.04.2019 - Aktenzeichen B 6 KA 44/18 B

DRsp Nr. 2019/7559

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Ermächtigung zur Durchführung kardiologischer Konsiliaruntersuchungen auf Überweisung Hauptberufliche Beschäftigung in einem Krankenhaus Notwendiger Beschäftigungsumfang der ärztlichen Berufstätigkeit

1. Auf der Grundlage des § 116 SGB V können nur Ärzte ermächtigt werden, die hauptberuflich in einem Krankenhaus bzw. einer der anderen dort genannten Einrichtungen beschäftigt sind; dazu ist keine Vollzeitbeschäftigung erforderlich.2. Der Beschäftigungsumfang muss die ärztliche Berufstätigkeit des Arztes prägen und darf die Hälfte des insoweit für einen vollzeitbeschäftigten Arzt maßgeblichen Volumens nicht unterschreiten.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. September 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 26 396 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 116;

Gründe: