BSG - Beschluss vom 30.07.2019
B 1 KR 90/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 20.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 154/18
SG Köln, vom 29.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 1249/15

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenErreichen einer bestimmten Lebensaltersgrenze von Patienten als Voraussetzung einer geriatrischen frührehabilitativen KomplexbehandlungErstattungsforderung einer Krankenkasse gegen ein KrankenhausVoraussetzungen einer Anspruchsverwirkung

BSG, Beschluss vom 30.07.2019 - Aktenzeichen B 1 KR 90/18 B

DRsp Nr. 2019/13131

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Erreichen einer bestimmten Lebensaltersgrenze von Patienten als Voraussetzung einer geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung Erstattungsforderung einer Krankenkasse gegen ein Krankenhaus Voraussetzungen einer Anspruchsverwirkung

1. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, unter welchen Voraussetzungen sich ein Krankenhaus gegenüber einer Erstattungsforderung der Krankenkasse auf Verwirkung berufen kann.2. Das Rechtsinstitut der Verwirkung als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben greift innerhalb der kurzen vierjährigen Verjährungsfrist grundsätzlich nicht und findet nur in besonderen, engen Ausnahmekonstellationen Anwendung.3. Bloßer Zeitablauf führt grundsätzlich nicht zu einer Verwirkung; ein Nichtstun, also Unterlassen, kann ein schutzwürdiges Vertrauen in Ausnahmefällen allenfalls dann begründen und zur Verwirkung des Rechts führen, wenn der Schuldner dieses als bewusst und planmäßig erachten darf.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. September 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 897 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 242;

Gründe:

I