Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 17. August 2021 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 681,00 Euro festgesetzt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist zulässig und statthaft. Die Berufung bedarf der Zulassung, weil der Wert des Beschwerdegegenstands hier 10.000,00 Euro nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG).
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Die in § 144 Abs. 2 SGG abschließend aufgeführten Voraussetzungen, unter denen die nach § 144 Abs. 1 SGG ausgeschlossene Berufung zuzulassen ist, sind nicht erfüllt.
Die Beklagte stützt ihre Beschwerde allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Sie hält es für klärungsbedürftig, ob der sogenannte Sterbevierteljahrbonus eine bestimmte Leistung im Sinne des § 11 a Abs. 3 Satz 1 2. Buch Sozialgesetz (SGB II) ist, mit der Folge, dass ein Erstattungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten insoweit gemäß § 104 SGB X nicht besteht.
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