BSG - Beschluss vom 28.01.2019
B 12 R 51/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 23.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 212/16
SG Hannover, vom 15.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 1288/13

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenGeklärte Rechtsfrage zur Statusbewertung

BSG, Beschluss vom 28.01.2019 - Aktenzeichen B 12 R 51/18 B

DRsp Nr. 2019/2874

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Geklärte Rechtsfrage zur Statusbewertung

1. Eine Rechtsfrage zur Statusbewertung ist auch dann höchstrichterlich geklärt, wenn das Revisionsgericht sie zwar für einzelne Berufsgruppen oder bestimmte Tätigkeitsfelder. noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung des anzuwendenden § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV jedoch schon viele höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von einer Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. 2. In einem solchen Fall kommt es nur auf die Anwendung der von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze auf eine bestimmte Berufsgruppe oder ein bestimmtes Tätigkeitsfeld an; dies kann aber eine Klärungsbedürftigkeit nicht begründen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. August 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I