BFH - Beschluss vom 05.04.2022
VIII B 42/21
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 212
BB 2022, 1109
BFH/NV 2022, 746
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 17.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1221/20

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenHerausgabe nicht aufbewahrungspflichtiger UnterlagenEingeschränkt überprüfbare Ermessensentscheidung

BFH, Beschluss vom 05.04.2022 - Aktenzeichen VIII B 42/21

DRsp Nr. 2022/7105

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Herausgabe nicht aufbewahrungspflichtiger Unterlagen Eingeschränkt überprüfbare Ermessensentscheidung

NV: Ob und in welchem Umfang das FA einen freiberuflich tätigen Steuerpflichtigen gemäß § 200 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO zur Herausgabe nicht aufbewahrungspflichtiger Unterlagen (Kontoauszüge) verpflichten kann, ist eine Ermessensentscheidung, die vom Gericht nur darauf zu überprüfen ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten wurden und die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen unter Beachtung des Gesetzeszwecks fehlerfrei ausgeübt hat.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 17.02.2021 – 5 K 1221/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Senat kann offen lassen, inwieweit die Beschwerde den gesetzlichen Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Zulassungsgründe liegen jedenfalls in der Sache nicht vor, so dass die Beschwerde insgesamt unbegründet ist.