BFH - Beschluss vom 14.04.2022
IV B 21/21
Normen:
EStG a.F. § 5a Abs. 4;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 225
BB 2022, 1301
BFH/NV 2022, 816
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 270/16

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRückwirkende GesetzesänderungKeine Wahrung der Individualinteressen eines Beteiligten

BFH, Beschluss vom 14.04.2022 - Aktenzeichen IV B 21/21

DRsp Nr. 2022/8102

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rückwirkende Gesetzesänderung Keine Wahrung der Individualinteressen eines Beteiligten

NV: Wird nach Ergehen des finanzgerichtlichen Urteils eine für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche Rechtsnorm rückwirkend geändert, rechtfertigt dies für sich genommen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16.03.2021 – 8 K 270/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Normenkette:

EStG a.F. § 5a Abs. 4;

Gründe

I.