BSG - Beschluss vom 30.07.2019
B 3 P 18/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB XI § 34; SGB I § 59 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 13.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 P 6/17
SG Hamburg, vom 27.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 P 23/15

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRuhen von Pflegesachleistungsansprüchen bei einem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen UnionErlöschen von Sachleistungsansprüchen mit dem Tod des VersichertenKeine Rechtsnachfolge

BSG, Beschluss vom 30.07.2019 - Aktenzeichen B 3 P 18/18 B

DRsp Nr. 2019/13165

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Ruhen von Pflegesachleistungsansprüchen bei einem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Erlöschen von Sachleistungsansprüchen mit dem Tod des Versicherten Keine Rechtsnachfolge

1. Mit dem Tod des Versicherten erlöschen alle ausdrücklich als Sachleistung beantragten Ansprüche auf Pflege(sach)leistungen nach § 59 S. 1 SGB I unabhängig von dessen Aufenthaltsort.2. Für Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen ist mit dem Tod des Berechtigten jegliche Rechtsnachfolge ausgeschlossen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 13. November 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB XI § 34; SGB I § 59 S. 1;

Gründe:

I