LSG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 10.02.2022
L 8 AS 140/19 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; RVG -VV Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a); SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Neubrandenburg, vom 31.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 746/18

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVergütung eines Ausdrucks bei der Überlassung von auf digitalen Datenträgern gespeicherten AktenNotwendigkeit eines Ausdrucks zur sachgemäßen Bearbeitung einer Rechtssache

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10.02.2022 - Aktenzeichen L 8 AS 140/19 NZB

DRsp Nr. 2022/6172

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Vergütung eines Ausdrucks bei der Überlassung von auf digitalen Datenträgern gespeicherten Akten Notwendigkeit eines Ausdrucks zur sachgemäßen Bearbeitung einer Rechtssache

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 31. Januar 2019 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; RVG -VV Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a); SGG § 193;

Gründe

I.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 31. Januar 2019 den Beklagten verpflichtet, den Kläger von den für die Widerspruchsverfahren W 2798/17 und W 2799/17 entstandenen Kosten in Höhe von weiteren 185,64 € gegenüber seiner Prozessbevollmächtigten freizustellen, sowie die Berufung nicht zugelassen.