BSG - Beschluss vom 30.07.2019
B 12 KR 35/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 9;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 20.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 KR 227/16
SG Duisburg, vom 19.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 10/13

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVersicherungspflicht in der Krankenversicherung der StudentenÜberschreiten der Altersgrenze

BSG, Beschluss vom 30.07.2019 - Aktenzeichen B 12 KR 35/19 B

DRsp Nr. 2019/12840

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten Überschreiten der Altersgrenze

Ein Überschreiten der Altersgrenze des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbs. 1 SGB V kann nur durch solche Hinderungsgründe im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbs. 2 SGB V gerechtfertigt sein, die vor Erreichen der Altersgrenze vorgelegen haben und als Hinderungsgründe sind nur Sachverhalte maßgeblich, die sich in der Zeit zwischen dem regelmäßigen Erwerb einer Studienzugangsberechtigung durch den Betroffenen im Alter von etwa 17 bis 19 Jahren einerseits und der Vollendung des 30. Lebensjahres andererseits ereignen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. März 2019 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 9;

Gründe:

I