LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.01.2020
L 9 KR 324/18 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 33;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 05.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 211 KR 1361/16

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVersorgung gehörloser Kinder mit einer Software und Begleitbüchern zum Erlernen von GebärdenspracheKeine klärungsfähige Rechtsfrage

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.01.2020 - Aktenzeichen L 9 KR 324/18 NZB

DRsp Nr. 2020/4763

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Versorgung gehörloser Kinder mit einer Software und Begleitbüchern zum Erlernen von Gebärdensprache Keine klärungsfähige Rechtsfrage

Die Rechtsfrage: "Ist die Versorgung gehörloser Kinder mit einer Software und Begleitbüchern zum Erlernen von Gebärdensprache als Gewährung von Hilfsmitteln im Sinne des § 33 SGB V zu qualifizieren?", ist nicht im Sinne einer Verallgemeinerung klärungsfähig.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 05. September 2018 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 255,50 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 33;

Gründe: