BSG - Beschluss vom 05.02.2019
B 1 KR 34/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 13 Abs. 3a;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 28.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 KR 32/17
SG Saarbrücken, vom 17.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KR 232/16

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenWirksamkeit einer fingierten Genehmigung im KrankenversicherungsrechtFortbestand einer bestimmten Situation

BSG, Beschluss vom 05.02.2019 - Aktenzeichen B 1 KR 34/18 B

DRsp Nr. 2019/3789

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Wirksamkeit einer fingierten Genehmigung im Krankenversicherungsrecht Fortbestand einer bestimmten Situation

1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass eine fingierte Genehmigung wirksam bleibt, solange und soweit sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. 2. Hängen Bestand oder Rechtswirkungen einer Genehmigung für den Adressaten erkennbar von dem Fortbestand einer bestimmten Situation ab, so wird eine Genehmigung gegenstandslos, wenn die betreffende Situation nicht mehr besteht.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 28. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 13 Abs. 3a;

Gründe:

I