Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 10. Januar 2019 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die vollständige Verbeitragung des Auszahlbetrags von 49 826,98 Euro einer zu seinen Gunsten abgeschlossenen Direktlebensversicherung in der gesetzlichen Kranken- (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV).
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