BSG - Beschluss vom 16.07.2019
B 1 KR 11/19 R
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 229;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 10.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 KR 96/17
SG Meiningen, vom 22.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 KR 1314/15

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenZahlbetrag als Bemessungsgrundlage für Beiträge aus VersorgungsbezügenKeine Beeinflussung der Beitragspflicht durch eine Abtretung

BSG, Beschluss vom 16.07.2019 - Aktenzeichen B 1 KR 11/19 R

DRsp Nr. 2019/13582

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Zahlbetrag als Bemessungsgrundlage für Beiträge aus Versorgungsbezügen Keine Beeinflussung der Beitragspflicht durch eine Abtretung

1. Bemessungsgrundlage für Beiträge aus Versorgungsbezügen ist der Zahlbetrag. 2. Verfügungen des Berechtigten über den Zahlbetrag, wie beispielsweise eine Abtretung, beeinflussen die Beitragspflicht grundsätzlich nicht.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 10. Januar 2019 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 229;

Gründe:

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die vollständige Verbeitragung des Auszahlbetrags von 49 826,98 Euro einer zu seinen Gunsten abgeschlossenen Direktlebensversicherung in der gesetzlichen Kranken- (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV).