I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die --nach vorläufigem Bescheid des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) vom 10. August 1992-- zu den nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Körperschaften zählt. Der Kläger betreibt ein Wohnheim, in dem seelisch Behinderte Aufnahme und Pflege finden. Das FA hat (vorläufig) anerkannt, daß dieses Wohnheim ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten mildtätigen Zwecken i.S. der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO 1977) dient. In dem Wohnheim können seelisch behinderte Patienten ohne zeitliche Begrenzung leben, wenn dies medizinisch erforderlich ist. Angestrebt wird allerdings, daß die Patienten als Folge der Therapiemaßnahmen nach einiger Zeit das Wohnheim wieder verlassen und selbständig leben können.
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