Ungeachtet der Frage der Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Grundsteuerbescheids 2006 vom 12. Januar 2006 gemäß § 69 Abs. 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) ist der auf verfassungsrechtliche Zweifel an der Grundsteuer auf selbstgenutztes Wohneigentum gestützte Antrag zumindest unbegründet.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die diesbezügliche und vom Antragsteller angeführte Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1644/05 mit Beschluss vom 21. Juni 2006 nicht angenommen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19. Juli 2006 II R 81/05 ebenfalls erkannt, dass die Grundsteuer auf das selbstgenutzte Einfamilienhaus-Grundstück verfassungsgemäß ist (Neue Wirtschafts-Briefe -NWB- Nr. 38/2006 F. 1 S. 308). Das Finanzgericht schließt sich dieser Rechtsprechung an.
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