Die Klägerin ist Eigentümerin eines circa 11.900 ha großen Truppenübungsplatzes bei L. Etwa 4.000 ha der Gesamtfläche nutzt die Bundesforstverwaltung M. forstwirtschaftlich.
Mit Bescheid vom 06.03.2002 setzte der Beklagte den Grundsteuermessbetrag zum 01.01.1997 für den forstwirtschaftlich genutzten Teil des Geländes auf 1.533,88 EUR fest. Der dagegen eingelegten Einspruch blieb ohne Erfolg.
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