BFH - Urteil vom 26.02.2003
II R 64/00
Normen:
GrStG § 4 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1000
BFH/NV 2003, 867
BFHE 201, 315
DB 2003, 1153
DStRE 2003, 678
GmbHR 2003, 667
NVwZ-RR 2004, 448
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 19.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1484/98

Grundsteuerbefreiung für Krankenhäuser

BFH, Urteil vom 26.02.2003 - Aktenzeichen II R 64/00

DRsp Nr. 2003/6466

Grundsteuerbefreiung für Krankenhäuser

»Die Grundsteuerbefreiung für Grundbesitz, der für die Zwecke eines Krankenhauses benutzt wird, ist gemäß § 4 Nr. 6 Satz 2 GrStG auch dann nicht zu gewähren, wenn der Grundstückseigentümer und der Klinikbetreiber --bei fehlender Identität-- durch Identität ihrer Gesellschafter oder der hinter ihnen stehenden Personen miteinander verbunden sind.«

Normenkette:

GrStG § 4 Nr. 6 ;

Gründe:

I. An der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --einer KG-- sind die Dr. X Fachkliniken Verwaltungs GmbH (GmbH) als Komplementärin und Frau X als alleinige Kommanditistin beteiligt. Frau X ist auch alleinige Gesellschafterin der GmbH.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines von ihr 1991 erworbenen Grundstücks, auf dem sich ein Klinikgebäude befindet. In diesem betreibt die Dr. X Fachkliniken GmbH und Co. KG (Betriebsgesellschaft) eine Rehabilitationsklinik. Komplementärin der Betriebsgesellschaft ist ebenfalls die GmbH. Alleinige Kommanditistin der Betriebsgesellschaft ist die Klägerin. Bis 1996 war Frau X treuhänderisch für die Klägerin alleinige Kommanditistin.