FG Düsseldorf - Urteil vom 01.09.2005
11 K 5169/02 Gr, BG
Normen:
GrStG § 3 § 6 ; WVG § 2 Abs. 1 ; GrStR Abschn. 9 Abs. 1 Satz 4; BodSchätzG § 2 ; BodSchätzDB § 2 ; BewG § 53 ; BJagdG § 8 § 10 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 184 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 528

Grundsteuerbefreiung; Hoheitliche Tätigkeit; land- und forstwirtschaftliche Zwecke; Katasterausweis; Forstfläche; Mindestgröße; Ackerland; Aussetzender Forstbetrieb - Umfang einer für die Frage der Grundsteuerbefreiung unschädlichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung

FG Düsseldorf, Urteil vom 01.09.2005 - Aktenzeichen 11 K 5169/02 Gr, BG

DRsp Nr. 2006/2606

Grundsteuerbefreiung; Hoheitliche Tätigkeit; land- und forstwirtschaftliche Zwecke; Katasterausweis; Forstfläche; Mindestgröße; Ackerland; Aussetzender Forstbetrieb - Umfang einer für die Frage der Grundsteuerbefreiung unschädlichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung

1. Von einem Wasser- und Bodenverband in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erworbene Grundstücke werden für hoheitliche Zwecke benutzt und sind daher von der Grundsteuer befreit. 2. Allein die Beurteilung von Grundstücken als Ackerland oder Forstfläche im Rahmen der Bodenschätzung und die entsprechende Eintragung beim Katasteramt genügen nicht für die Annahme einer die Steuerbefreiung ausschließenden land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung von Grundbesitz, wenn keine tatsächliche Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke vorliegt. 3. Eine forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines sog. aussetzenden Forstbetriebs ist erst bei einer Mindestgröße von zusammenhängenden Waldflächen von mehr als 2 Hektar anzunehmen. 4. Die gesetzlichen Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft stellt keine land- und forstwirtschaftliche Nutzung des Grund und Bodens dar.

Normenkette:

GrStG § 3 § 6 ; WVG § 2 Abs. 1 ; GrStR Abschn. 9 Abs. 1 Satz 4; BodSchätzG § 2 ; BodSchätzDB § 2 ; BewG § 53 ;