I.
Streitig ist, ob der Klägerin gehörender Grundbesitz i. S. von § 3 Abs. 1 Nr. 1 Grundsteuergesetz (GrStG) unmittelbar der hoheitlichen Abfallentsorgung dient.
Die Klägerin ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Aufgabe die Abfallentsorgung ist. Zum 01.01.1995 errichtete die Klägerin die Abfallwirtschaftsgesellschaft X mbH (künftig X) als 100-prozentige Tochtergesellschaft. Diese übernahm das gesamte bislang von der Klägerin selbst betriebene operative Geschäft, während die Klägerin nur mehr strategisch tätig ist (vgl. Geschäftsbericht S. 4).
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