FG Berlin, vom 26.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2331/00
Grundsteuererlass nach § 33 Abs. 1 GrStG bei strukturell bedingten Ertragsminderungen von nicht lediglich vorübergehender Natur
BFH, Beschluss vom 13.09.2006 - Aktenzeichen II R 5/05
DRsp Nr. 2006/25953
Grundsteuererlass nach § 33 Abs. 1GrStG bei strukturell bedingten Ertragsminderungen von nicht lediglich vorübergehender Natur
»Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten. Der Streitfall betrifft die Frage, ob ein Grundsteuererlass gemäß § 33 Abs. 1GrStG nur bei atypischen und vorübergehenden Ertragsminderungen in Betracht kommt oder auch strukturell bedingte Ertragsminderungen von nicht nur vorübergehender Natur erfassen kann.«