Die Antragstellerin ist die Eigentümerin des Geländes, auf dem der Flughafen betrieben wird. Der Antragsgegner (das Finanzamt) hat den Einheitswert für diese wirtschaftliche Einheit (soweit er zur Festsetzung der Grundsteuer festzustellen ist) mit Bescheid vom 26.07.2001 auf den 01.01.1997 fortgeschrieben. Gegen diesen Bescheid und den gleichzeitig ergangenen Grundsteuermessbescheid hat die Antragstellerin fristgerecht Einspruch eingelegt, mit dem sie u.a. zwei sachliche Fehler beanstandet hat. Beide Fehler hat das Finanzamt mit Änderungsbescheid vom 12.09.2002 berichtigt und den Einheitswert auf den 01.01.1997 auf -- DM festgestellt sowie den Grundsteuermessbetrag auf -- DM festgesetzt.
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