FG Brandenburg vom 15.03.2000 6 K 288/99 E, Solz, Ki
Fundstellen:
GmbHR 2000, 779
Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage bei der Betriebsaufspaltung
FG Brandenburg, vom 15.03.2000 - Aktenzeichen 6 K 288/99 E, Solz, Ki
DRsp Nr. 2001/2705
Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage bei der Betriebsaufspaltung
Von einer sachlichen Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen kann nicht ausgegangen werden, wenn eine GmbH (= Bauunternehmen) ein angemietetes Grundstück nutzt, das mit Büroräumen, Lagerhallen, Klempnerwerkstatt und Garagen bebaut ist, und dieses Grundstück weder aufgrund seiner Lage noch aufgrund seines individuellen Zuschnitts für die GmbH eine besondere Bedeutung hat.
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