Zwischen den Beteiligten wird gestritten um die Frage, ob ein Grundstück, das einerseits im Alleineigentum des einen Ehegatten steht, aber andererseits zu mehr als der Hälfte seines Werts den Zwecken des von dem anderen Ehegatten unterhaltenen Gewerbebetriebs dient, bewertungsrechtlich als Betriebsgrundstück einzuordnen und als solches dem Betriebsvermögen des anderen Ehegatten zuzurechnen ist. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
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