BFH - Urteil vom 10.05.2023
II R 21/21
Normen:
ErbStG § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1, Satz 2 Buchst. a; FGO § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 03.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1429/17

Grundstück mit Lagerbewirtschaftung als steuerschädliches Verwaltungsvermögen

BFH, Urteil vom 10.05.2023 - Aktenzeichen II R 21/21

DRsp Nr. 2023/13202

Grundstück mit Lagerbewirtschaftung als steuerschädliches Verwaltungsvermögen

Wird ein Grundstück der überlassenden Gesellschaft von der nutzenden Gesellschaft an einen weiteren Dritten zur Nutzung überlassen, liegt eine steuerschädliche Nutzungsüberlassung im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a Halbsatz 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vor. Dies gilt unabhängig davon, dass parallel zu dem Mietvertrag zwischen der nutzenden Gesellschaft und dem Dritten ein Lagerbewirtschaftungsvertrag geschlossen worden ist.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 03.12.2020 – 3 K 1429/17 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1, Satz 2 Buchst. a; FGO § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Kommanditisten der Klägerin sind der Beigeladene und Beteiligte (Beigeladener) und seine Eltern. Komplementärin der Klägerin ist die M–GmbH. Gesellschafter der M–GmbH sind die Eltern des Beigeladenen.