FG Thüringen, vom 20.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen II 412/99
Grundstücksbewertung bei unbewohnbarem Gebäude
BFH, Urteil vom 14.05.2003 - Aktenzeichen II R 14/01
DRsp Nr. 2003/10010
Grundstücksbewertung bei unbewohnbarem Gebäude
»1. Die Abgrenzung zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken bestimmt sich nach der Zumutbarkeit der bestimmungsgemäßen Gebäudenutzung zum Feststellungszeitpunkt.2. Die Unzumutbarkeit einer bestimmungsgemäßen Gebäudenutzung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie auf behebbaren Baumängeln und Bauschäden sowie sog. aufgestautem Reparaturbedarf beruht.«