BFH - Beschluss vom 05.09.2005
IX B 156/04
Normen:
EStG § 7 Abs. 1 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 § 21 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 275
Vorinstanzen:
FG München, vom 07.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1077/02

Grundstückserwerb - Abbruch des Gebäudes

BFH, Beschluss vom 05.09.2005 - Aktenzeichen IX B 156/04

DRsp Nr. 2005/21576

Grundstückserwerb - Abbruch des Gebäudes

1. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist für die Frage einer steuerschädlichen Abbruchabsicht im Zeitpunkt des Erwerbs bei Kauf eines Grundstücks auf den Abschluss des Kaufvertrages abzustellen.2. Ein Abbruch innerhalb von drei Jahren nach Erwerb spricht nach dem Beweis des ersten Anscheins für einen Erwerb in Abbruchabsicht. Der Steuerpflichtige kann die Abbruchabsicht durch Darstellung der ernstlichen Möglichkeit eines ungewöhnlichen, nicht typischen Geschehensablaufs widerlegen.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 1 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 § 21 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet; die Voraussetzungen für eine von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) begehrte Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln der angefochtenen Entscheidung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

Zu Unrecht machen die Kläger geltend, das Finanzgericht (FG) habe seine Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO verletzt, indem es die von ihnen benannten Zeugen nicht über die streitige Frage der Abbruchabsicht im Zeitpunkt der kaufvertraglichen Vereinbarungen gehört hat.