Die Beschwerde ist unbegründet; die Voraussetzungen für eine von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) begehrte Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln der angefochtenen Entscheidung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
Zu Unrecht machen die Kläger geltend, das Finanzgericht (FG) habe seine Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO verletzt, indem es die von ihnen benannten Zeugen nicht über die streitige Frage der Abbruchabsicht im Zeitpunkt der kaufvertraglichen Vereinbarungen gehört hat.
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