I. Aufgrund notariell beurkundeten Kaufvertrages vom 19. Januar 1989 erwarb der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) zum Kaufpreis von 1 650 000 DM ein bebautes Grundstück, dessen aufstehendes Gebäude zum Abriß bestimmt war. Nach dem Vertrag sollten 600 000 DM auf das Gebäude sowie u.a. auf die Kosten der Abrißgenehmigung entfallen. Einen Tag zuvor hatte der Kläger mit der X-GmbH einen Werkvertrag über die Errichtung eines Neubaus für 3 400 000 DM und mit dem Architekten AX einen Architektenvertrag geschlossen, der eine Vergütung von 225 000 DM vorsah. Anfang März 1989 erfolgte der Abschluß weiterer mit dem Bauvorhaben zusammenhängender Verträge.
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