Beim Grundstückserwerb durch Abgabe des Meistgebots gehört der Betrag in dessen Höhe der Gläubiger nach § 14 a als befriedigt gilt, auch dann zur Gegenleistung, wenn dem Meistbietenden selbst der Zuschlag nicht erteilt wird. (Anschluß an BFH-Urteil v. 15.11.1989 II R 71/88 BFHE 159, 241, BStBl II 1990, 228)