Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Einbringung eines Grundstücks durch seine im Grundbuch eingetragenen fünf Miteigentümer in die aus denselben Personen bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) grunderwerbsteuerpflichtig ist oder ob dieser Vorgang gemäß § 5 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) in vollem Umfang steuerbefreit ist.
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