BFH - Urteil vom 07.06.2006
IX R 14/04
Normen:
AO § 179 § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; EStG § 21 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2053
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 26.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3451/01

Grundstücksgemeinschaft; Vermietung an Miteigentümer; Zurechnung von Einkünften

BFH, Urteil vom 07.06.2006 - Aktenzeichen IX R 14/04

DRsp Nr. 2006/23513

Grundstücksgemeinschaft; Vermietung an Miteigentümer; Zurechnung von Einkünften

1. Den objektiven Tatbestand der Einkunftsart VuV verwirklicht, wer die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, eines der in § 21 Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftgüter anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen und Träger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag ist.2. Bei Miteigentümern ist zunächst zu prüfen, ob diese unbewegliches Vermögen gemeinschaftlich vermieten und damit den objektiven Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gemeinschaftlich verwirklicht haben.3. Vermietet eine Grundstücksgemeinschaft eine Wohnung eines im Miteigentum stehenden Wohnhauses an einen Miteigentümer und nutzt dieser das gemeinschaftliche Wohnhaus insgesamt über seinen Miteigentumsanteil hinaus, so erzielt der andere Miteigentümer anteilig Einkünfte aus der Vermietung; der die Wohnung nutzende Miteigentümer hat hinsichtlich seiner auf fremdem (von den anderen Miteigentümern überlassenen) Recht beruhenden Nutzung eine mieterähnliche Stellung, er erzielt folglich insoweit keine Vermietungseinkünfte (Bestätigung der Rechtsprechung).

Normenkette:

AO § 179 § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; EStG § 21 ;

Gründe: