Grundstückshändler als buchführungspflichtiger Kaufmann
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.03.2012 - Aktenzeichen 11 K 11159/07
DRsp Nr. 2012/9888
Grundstückshändler als buchführungspflichtiger Kaufmann
1. Ob ein Grundstückshändler, der unbebaute Grundstücke erwirbt, parzelliert, erschließt und anschließend die Parzellen als Baugrundstücke veräußert, einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb hat, deshalb als Kaufmann buchführungspflichtig ist und seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1EStG ermitteln muss, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse anhand des Umfangs der An- und Verkaufsgeschäfte, der Komplexität der Beschaffungs- und Veräußerungsvorgänge (Marktbeobachtung, Akquisition von Kunden), der während der Besitzzeit stattfindenden Baumaßnahmen/Bearbeitungen, der Kreditfinanzierung, der Gewährung von Zahlungszielen und des Bestand des Umlaufvermögens zu beurteilen.
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