FG Hessen - Urteil vom 24.06.1998
13 K 1491/93
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 42 ;

Grundstückskarussell; Gestaltungsmißbrauch; verdecktes Erfolgshonorar; Beteiligung; Anteilsveräußerung; Betriebseinnahme - Verdecktes Erfolgshonorar bei Beteiligung an Steuergestaltungsmodell

FG Hessen, Urteil vom 24.06.1998 - Aktenzeichen 13 K 1491/93

DRsp Nr. 2001/1880

Grundstückskarussell; Gestaltungsmißbrauch; verdecktes Erfolgshonorar; Beteiligung; Anteilsveräußerung; Betriebseinnahme - Verdecktes Erfolgshonorar bei Beteiligung an Steuergestaltungsmodell

1. Erlöse aus der Veräußerung von Beteiligungen sind einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater dann als Einnahmen aus seiner freiberuflichen Tätigkeit zuzurechnen, wenn er die Beteiligungen als verdecktes Erfolgshonorar für eine fachliche Leistung in Form eines Steuergestaltungsmodells zur Steuerfreiheit von Grundstücksgeschäften (Grundstückskarussell) erhalten hat. 2. Von einem verdeckten Erfolgshornorar kann ausgegangen werden, wenn ein Berater für den Entwurf eines Steuergestaltungsmodells Grundstücksanteile erhält, bei denen von vornherein feststeht, daß sie eine erhebliche nur der Höhe nach nicht quantifizierbare Wertsteigerung erfahren, die durch Anteilsveräußerung realisiert werden sollen.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 42 ;

Tatbestand: