FG Köln - Urteil vom 09.08.2007
10 K 5022/03
Normen:
FGO § 96 ; AO § 39 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 98

Grundstücksnießbraucher kein wirtschaftlicher Eigentümer - Prozessverschleppung

FG Köln, Urteil vom 09.08.2007 - Aktenzeichen 10 K 5022/03

DRsp Nr. 2007/16913

Grundstücksnießbraucher kein wirtschaftlicher Eigentümer - Prozessverschleppung

1. Der Nießbraucher eines Grundstücks ist im Regelfall nicht wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks. 2. Wirtschaftliches Eigentum wird auch nicht dadurch begründet, dass der Nießbraucher vertraglich sämtliche Lasten und Aufwendungen für die Unterhaltung des Nießbrauchsobjekts übernommen hat, die Bestellung des Nießbrauchs auf die Lebenszeit des Nießbrauchers erfolgt ist und Rückauflassungsvormerkungen im Grundbuch eingetragen sind. 3. Erst kurz vor der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Bedenken an der Höhe eines Entnahmewerts können wegen Prozessverschleppung zurückgewiesen werden, wenn eine Kanzlei, die gerichtsbekannt dafür ist, dass sie regelmäßig kurz vor der mündlichen Verhandlung in umfangreichen Schriftsätzen bisher Unstreitiges in Zweifel zieht und Beweisanträge stellt und das Gericht keine Veranlassung hatte, den jahrelang nicht beanstandeten Entnahmewert zu hinterfragen.

Normenkette:

FGO § 96 ; AO § 39 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Übertragung von Grundstücken zu einer Entnahme und damit steuerpflichtigem laufendem Gewinn geführt hat.