FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 14.04.2003
13 K 203/99
Normen:
EStG (1990) § 4 Abs. 3 § 8 Abs. 1 § 11 Abs. 1 S. 1 ; AO (1977) § 41 Abs. 1 § 39 Abs. 2 Nr. 1 ;

Grundstücksschenkung als Betriebseinnahme; Zuflusszeitpunkt; Einkommensteuer 1992

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 14.04.2003 - Aktenzeichen 13 K 203/99

DRsp Nr. 2003/9312

Grundstücksschenkung als Betriebseinnahme; Zuflusszeitpunkt; Einkommensteuer 1992

1. Wird einem Steuerpflichtigen von einer Gemeinde mit der Maßgabe, sich in der Gemeinde für einen bestimmten Zeitraum als praktischer Arzt niederzulassen, ein Baugrundstück unentgeltlich übereignet, so handelt es sich hierbei um eine Betriebseinnahme in Höhe des Verkehrswerts des Grundstücks. 2. Die als Betriebseinnahme zu behandelnde Grundstücksschenkung fließt dem Beschenkten mit Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über das Grundstück in Form wirtschaftlichen oder zivilrechtlichen Eigentums zu - hier erst mit Abschluss des notariellen Schenkungsvertrages und nicht schon durch den früher ergangenen Gemeinderatsbeschluss oder einen zuvor geschlossenen formnichtigen Schenkungsvertrag. 3. Ein gesetzlicher Tatbestand, der wie der Zufluss von Betriebseinnahmen nach §§ 8, 11 EStG die Erlangung wirtschaftlicher Verfügungsmacht voraussetzt, ist, wenn es an einem entsprechenden rechtsbegründenden Rechtsgeschäft fehlt, nicht erfüllt und kann auch nicht über § 41 AO fingiert werden.

Normenkette:

EStG (1990) § 4 Abs. 3 § 8 Abs. 1 § 11 Abs. 1 S. 1 ; AO (1977) § 41 Abs. 1 § 39 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung einer Grundstücksschenkung als Betriebseinnahme.