FG Münster - Urteil vom 23.06.2009
13 K 2760/05 E
Normen:
EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1;

Grundstückstausch als Anschaffungsvorgang

FG Münster, Urteil vom 23.06.2009 - Aktenzeichen 13 K 2760/05 E

DRsp Nr. 2009/22841

Grundstückstausch als Anschaffungsvorgang

1. Ein Tauschgeschäft und damit ein Anschaffungsvorgang ist dann nicht gegeben, wenn eine wirtschaftliche Identität - sog. Nämlichkeit - zwischen hingegebenem und eingetauschtem Wirtschaftsgut besteht. Eine solche Nämlichkeit kann fehlen, wenn zwei zu vergleichende Grundstücke eine unterschiedliche Marktgängigkeit aufweisen. 2. Ein Grundstück ist als Baugrundstück leichter und mit höherem Erlös zu veräußern als Acker-, Grün- und Bauerwartungsland, da für Baugrundstücke eine höhere Nachfrage und damit höhere Marktgängigkeit besteht.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger einen Veräußerungsgewinn nach den §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zu versteuern hat.