Die Parteien streiten über einen Entnahmegewinn in Höhe von 51.863 DM bei den Einkünften aus Land und Forstwirtschaft im Wirtschaftsjahr vom 1. Juli 1991 bis zum 30. Juni 1992. Die Klägerin ist Land- und Forstwirtin. Sie ist Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes. Im oben genannten Wirtschaftsjahr hatte dieser den Gewinn aus Land und Forstwirtschaft nach § 13 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt. Ab dem 1. Juli 1992 erfolgte die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG.
Am 30. Dezember 1991 schlossen der verstorbene Ehemann der Klägerin und die Stadt einen Grundstückskaufvertrag, in dem sie folgendes vereinbarten:
"§ 1
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