Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung bei Personengesellschaften
BFH, vom 20.05.1994 - Aktenzeichen VIII B 115/93
DRsp Nr. 1997/8544
Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung bei Personengesellschaften
Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihr Wert im Verhältnis zum Wert des ganzen Grundstücks von untergeordneter Bedeutung ist. Das ist regelmäßig der Fall, wenn der Wert des Grundstücksteils weder mehr als ein Fünftel des Wertes des ganzen Grundstücks noch mehr als 20.000 DM beträgt (vgl. R 13 Abs. 8 EStR 1993). Das Wahlrecht, derartige Grundstücksteile nicht als Betriebsvermögen zu behandeln, besteht nach Auffassung des BFH nicht, wenn das Grundstück zum Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft gehört. In diesem Fall muß der betrieblich genutzte Grundstücksteil stets dem Betriebsvermögen der Personengesellschaft zugerechnet werden.
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