FG Münster - Urteil vom 24.03.2011
8 K 547/10 GrE
Normen:
AO § 119 Abs. 1; AO § 126 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; BGB § 779; GrEStG § 1 Abs. 1;

Grundstücksübertragung aufgrund gerichtlichen Vergleichs; Regelungsinhalt eines Grunderwerbsteuerbescheides

FG Münster, Urteil vom 24.03.2011 - Aktenzeichen 8 K 547/10 GrE

DRsp Nr. 2011/11309

Grundstücksübertragung aufgrund gerichtlichen Vergleichs; Regelungsinhalt eines Grunderwerbsteuerbescheides

1. Vereinbaren die Beteiligten in einem gerichtlichen Vergleich, dass ein Grundstück übereignet werden soll, so unterliegt dieser Vergleichsvertrag, und nicht ein nachfolgender Übertragungs- und Auflassungsvertrag, der Grunderwerbsteuer. 2. Die Angabe des der Grunderwerbsteuer unterworfenen Sachverhalts ist bei der Grunderwerbsteuer Regelungsinhalt i.S.v. § 119 Abs. 1 AO. Ein Nachschieben des steuerlich erheblichen Sachverhalts über § 126 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 AO kann daher nicht erfolgen.

Normenkette:

AO § 119 Abs. 1; AO § 126 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; BGB § 779; GrEStG § 1 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Grunderwerbsteuerbescheides vom 22.12.2008.

Die Klägerin (Klin.) ist die Tochter von B N und seiner Ehefrau Frau G N. Die Eheleute N haben neben der Klin. eine weitere Tochter, Frau X T, geb. N.

Herr B N verstarb am 14.05.2004. Nach dem Erbschein des Amtsgerichts H unter dem Aktenzeichen 7 VI .../2004 ist er zu je 1/2 Anteil von seiner Ehefrau und von seiner Tochter X T beerbt worden. Zum Nachlass gehörte das streitgegenständliche Grundstück in O eingetragen beim Amtsgericht H im Grundbuch von I, Blatt ..., Gemarkung O, Flur ..., Flurstück ... zur Größe von 838 qm.