BFH - Beschluss vom 11.05.2006
IV B 208/04
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1823
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 17.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 660/01

Grundstücksübertragung bei rückwirkend vereinbartem Zeitpunkt

BFH, Beschluss vom 11.05.2006 - Aktenzeichen IV B 208/04

DRsp Nr. 2006/22548

Grundstücksübertragung bei rückwirkend vereinbartem Zeitpunkt

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat weder einen Revisionszulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausdrücklich benannt noch schlüssig dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), so setzt die Darlegung des Revisionsgrundes schlüssige Ausführungen dazu voraus, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsfrage beruht, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, die klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 15. Juni 2005 IV B 28/05, BFH/NV 2005, 2008).

Ausführungen dazu enthält die Beschwerde nicht.

2. Soweit der Kläger die Frage für klärungsbedürftig halten sollte, ob der Zeitpunkt der Anschaffung landwirtschaftlicher Grundstücke im Zuge einer Siedlungsmaßnahme zeitlich vor dem Abschluss entsprechender Verträge liegen kann, wenn darin ein früherer Übergang vereinbart ist, so ist diese Frage nicht klärungsbedürftig.