BFH vom 05.03.1997
II R 81/94

Grundstücksübertragung von Gesellschaft auf Gesellschafter

BFH, vom 05.03.1997 - Aktenzeichen II R 81/94

DRsp Nr. 1997/8108

Grundstücksübertragung von Gesellschaft auf Gesellschafter

Werden von einer Personengesellschaft Grundstücke auf ihre Gesellschafter gegen Übernahme der auf den Grundstücken grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensverbindlichkeiten übertragen, so liegt - außer der Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten - regelmäßig keine weitere Gegenleistung vor. Dies gilt auch dann, wenn der Grundstückswert höher ist als die übernommenen Darlehensverbindlichkeiten.

Für die Praxis:

Eine Gegenleistung im grunderwerbsteuerlichen Sinn kann zwar auch bei Grundstücksübertragungen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage gegeben sein (BFH vom 25.1.1989, BStBl II, 466). Erforderlich dafür ist jedoch, daß im Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft neben der ausdrücklich im Vertrag genannten Gegenleistung (hier: Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten) ein weiterer Leistungsaustausch feststellbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn als Entgelt für den Erwerb des Eigentums an dem Grundstück anderweitige Ansprüche aufgegeben oder durch die Grundstücksübertragung ersatzweise erfüllt werden, z.B., wenn der Gesellschafter im Rahmen einer Auseinandersetzung nach Auflösung der Gesellschaft auf seinen Anspruch auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens bzw. auf Verteilung des Gesellschaftsvermögens verzichtet.