Eine Gegenleistung im grunderwerbsteuerlichen Sinn kann zwar auch bei Grundstücksübertragungen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage gegeben sein (BFH vom 25.1.1989, BStBl II, 466). Erforderlich dafür ist jedoch, daß im Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft neben der ausdrücklich im Vertrag genannten Gegenleistung (hier: Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten) ein weiterer Leistungsaustausch feststellbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn als Entgelt für den Erwerb des Eigentums an dem Grundstück anderweitige Ansprüche aufgegeben oder durch die Grundstücksübertragung ersatzweise erfüllt werden, z.B., wenn der Gesellschafter im Rahmen einer Auseinandersetzung nach Auflösung der Gesellschaft auf seinen Anspruch auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens bzw. auf Verteilung des Gesellschaftsvermögens verzichtet.
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