FG Düsseldorf - Urteil vom 03.02.2010
7 K 1410/09 GE
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 2a; GG Art. 3 Abs. 1;

Grundstücksübertragung zwischen Muttergesellschaft und 100 %; Tochtergesellschaft; Mittelbarer Gesellschafterwechsel; Grundstücksübertragung; Muttergesellschaft; Tochtergesellschaft; Mittelbarer Gesellschafterwechsel; Verfassungsmäßigkeit

FG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2010 - Aktenzeichen 7 K 1410/09 GE

DRsp Nr. 2010/9210

Grundstücksübertragung zwischen Muttergesellschaft und 100 %; Tochtergesellschaft; Mittelbarer Gesellschafterwechsel; Grundstücksübertragung; Muttergesellschaft; Tochtergesellschaft; Mittelbarer Gesellschafterwechsel; Verfassungsmäßigkeit

1. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs.2a GrEStG n. F. im Hinblick auf die fiktive Übertragung von Grundbesitz zwischen einer Muttergesellschaft und deren 100 % - Tochtergesellschaft durch mittelbaren Gesellschafterwechsel. 2. Ausschlaggebend für den Übergang von mindestens 95 vom Hundert der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter ist nicht die wirtschaftliche Betrachtungsweise, sondern allein die Änderung in der Rechtsträgerschaft zwischen rechtlich verschiedenen Körperschaften. 3. Ein dem Gesetzgeber zuzurechnendes strukturelles Defizit in der Durchsetzung des § 1 Abs. 2a GrEStG ist nicht zu erkennen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 2a; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand