BFH - Urteil vom 15.03.2000
I R 69/99
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 3, § 21 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1286
BFH/NV 2000, 1044
BFHE 191, 382
BStBl II 2000, 355
DB 2000, 1262
GmbHR 2000, 743
Vorinstanzen:
FG München,

Grundstücksunternehmen: Erweiterte Gewerbesteuerkürzung

BFH, Urteil vom 15.03.2000 - Aktenzeichen I R 69/99

DRsp Nr. 2000/5012

Grundstücksunternehmen: Erweiterte Gewerbesteuerkürzung

»Zinserträge werden auch dann nicht von der erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG umfasst, wenn sie aus der Anlage vereinnahmter Mietüberschüsse resultieren und wenn diese Anlage vorgenommen worden ist, um Grundstücksdarlehen tilgen zu können.«

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 3, § 21 ;

Gründe:

I. Unternehmensgegenstand der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, ist die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes und der Gebäude sowie die Vornahme aller damit zusammenhängenden Geschäfte. Neben den daraus erzielten Mieten bezieht die Klägerin Zinserträge aus der Anlage der Mieten in Wertpapieren und als Termingeld.