Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Klägerin die erweiterte Kürzung nach §
Die Klägerin hatte in der Zeit ihrer aktiven Handelstätigkeit auch eine Reihe von Miethäusern errichtet und nach ihrer Fertigstellung verwaltet. Seit Einstellung der Handelstätigkeit im Streitjahr 1993 erzielt die Klägerin Einkünfte nur noch aus folgenden Geschäftsbereichen:
- Verwaltung eigenen Grundbesitzes; Mieteinnahmen:
3.033.000,00 DM,
- Kapitalanlagen aus den laufenden liquiden Überschüssen
(Festgeldzinsen); Zinseinnahmen: 530.000,00 DM,
- Verwaltung zweier Mietobjekte, die einem ihrer Gesellschafter gehören; Verwaltungseinnahmen:
30.000,00 DM.
Wegen der zuletzt genannten Einkünfte versagte der Beklagte die beantragte erweiterte Kürzung nach §
Der dagegen erhobene Einspruch blieb erfolglos.
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