Streitig ist, ob im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 2008 sonstige Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft anzusetzen sind.
Am 23.12.2008 erließ das beklagte Finanzamt J einen Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2008 in dem es neben anderen Einkünften der Klägerin sonstige Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft i. H. v. 180.000 EUR ansetzte. Die Höhe der sonstigen Einkünfte ermittelte es dabei im Schätzungswege. Dem Ansatz des Veräußerungsgewinns liegt nachfolgend geschilderter Sachverhalt zugrunde:
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