Die Beteiligten streiten um die Qualifizierung eines Verzichts auf eine Restforderung aus einem Grundstücksverkauf als verdeckte Gewinnausschüttung.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das den Handel mit Immobilien zum Gegenstand hat. Gesellschafter der Klägerin waren in 1981 die Eheleute M je zur Hälfte, Herr M war zu dieser Zeit Geschäftsführer der Klägerin.
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