BFH - Urteil vom 21.04.2010
X R 43/08
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 2; EStG § 8 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG München, vom 14.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2299/05

Gruppenversicherungstarif bei Bewertung des geldwerten Vorteils durch Inanspruchnahme des Haustarifs einer Versicherung; Bewertung des geldwerten Vorteils eines zinsgünstigen Arbeitgeberdarlehens nach § 8 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) hinsichtlich der Vergabe von Darlehen als Unternehmenszweck; Vereinbarkeit der Beschränkung des Bewertungsabschlags von 4% und des Rabattfreibetrags auf eine Produktpalette des Arbeitgebers mit Art. 3 Abs. 1 GG

BFH, Urteil vom 21.04.2010 - Aktenzeichen X R 43/08

DRsp Nr. 2010/11545

Gruppenversicherungstarif bei Bewertung des geldwerten Vorteils durch Inanspruchnahme des Haustarifs einer Versicherung; Bewertung des geldwerten Vorteils eines zinsgünstigen Arbeitgeberdarlehens nach § 8 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) hinsichtlich der Vergabe von Darlehen als Unternehmenszweck; Vereinbarkeit der Beschränkung des Bewertungsabschlags von 4% und des Rabattfreibetrags auf eine Produktpalette des Arbeitgebers mit Art. 3 Abs. 1 GG

NV: Ob ein geldwerter Vorteil i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG durch die verbilligte Überlassung einer Ware oder Dienstleistung gegeben ist, ist auch bei einem Gewerbetreibenden allein anhand des üblichen Endpreises für die konkrete Ware oder Dienstleistung zu ermitteln (Anschluss an das BFH-Urteil vom 30. Mai 2001 VI R 123/00, BFHE 195, 376, BStBl II 2002, 230).