BSG - Urteil vom 15.05.2019
B 6 KA 57/17 R
Normen:
SGB V § 79 Abs. 1; SGB V § 79c S. 1 Nr. 1 und S. 2 und S. 4 bis S. 6; SGB V § 80 Abs. 2 S. 3 und S. 4;
Fundstellen:
NZS 2019, 709
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 31.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 100/17

Gültigkeit von Wahlen zu beratenden Fachausschüssen sowie zu einem Beirat durch die Vertreterversammlung einer Kassenärztlichen VereinigungKein Anspruch aller in die Vertreterversammlung gewählten Listen auf Vertretung in den Ausschüssen nach dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit

BSG, Urteil vom 15.05.2019 - Aktenzeichen B 6 KA 57/17 R

DRsp Nr. 2019/9968

Gültigkeit von Wahlen zu beratenden Fachausschüssen sowie zu einem Beirat durch die Vertreterversammlung einer Kassenärztlichen Vereinigung Kein Anspruch aller in die Vertreterversammlung gewählten Listen auf Vertretung in den Ausschüssen nach dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit

Soweit die Satzung einer Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung die Bildung von Fraktionen in der Vertreterversammlung nicht vorsieht, ist der Grundsatz, dass jeder Ausschuss die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln muss (Grundsatz der Spiegelbildlichkeit), nicht auf Listen übertragbar, die für die Wahl zur Vertreterversammlung gebildet worden sind.

Auf die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 31. Mai 2017 geändert. Die Klagen werden in vollem Umfang abgewiesen. Die Revisionen der Kläger werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen haben die Kläger allein für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 79 Abs. 1; SGB V § 79c S. 1 Nr. 1 und S. 2 und S. 4 bis S. 6; SGB V § 80 Abs. 2 S. 3 und S. 4;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit von Wahlen der Mitglieder zweier beratender Fachausschüsse sowie eines Beirats durch die beklagte Vertreterversammlung (VV).