Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde ist, soweit die Qualifizierung der Gutachtertätigkeit als freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit für die angefochtenen Steuerfestsetzungen von Bedeutung sein kann, jedenfalls unbegründet.
1. Grundsätzliche Bedeutung
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