FG Münster - Urteil vom 21.06.2012
3 K 2835/11 Erb
Normen:
ErbStG § 10 Abs 8; ErbStG § 10 Abs 5 Nr 3;
Fundstellen:
ZEV 2012, 8
ZEV 2013, 352

Gutachterkosten als Nachlassverbindlichkeiten

FG Münster, Urteil vom 21.06.2012 - Aktenzeichen 3 K 2835/11 Erb

DRsp Nr. 2012/19094

Gutachterkosten als Nachlassverbindlichkeiten

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Begutachtung von zum Nachlass gehörigem Grundbesitz können nicht als Nachlassverbindlichkeiten i.S.v. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abgezogen werden.

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs 8; ErbStG § 10 Abs 5 Nr 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Begutachtung von zum Nachlass gehörigem Grundbesitz als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG).