H E 13 a.4 (2) ErbStR2011
FNA: 611-8-2-2-11
Fassung vom: 19.12.2011
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456 vom 26.10.2017

H E 13 a.4 (2) ErbStR2011 Hinweise

H E 13 a.4 (2) Hinweise

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

Beschäftigte Arbeitnehmer Zu den beschäftigten Arbeitnehmern zählen insbesondere auch: - geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 SGB IV - Beschäftigte in Mutterschutz und Elternzeit - Langzeitkranke - Auszubildende. Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft Der angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft zählt zu den beschäftigten Arbeitnehmern, selbst wenn er sozialversicherungsrechtlich nicht als Arbeitnehmer behandelt wird. Ist er bei mehreren Arbeitgebern (z. B. mehreren Kapitalgesellschaften) beschäftigt, zählt er bei jedem der Arbeitgeber zu den beschäftigten Arbeitnehmern. Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft Der angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft zählt nicht zu den beschäftigten Arbeitnehmern, auch wenn er sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer behandelt wird.